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Steuern bei Photovoltaikanlagen – Was ist zu beachten?

Aktuelle Infos erhalten Sie in unserem Artikel Jahressteuergesetz 2022: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen.

Einleitung

Photovoltaikanlagenbesitzer müssen vor dem Steuerrecht einige Dinge beachten. Grundsätzlich können Sie mit Ihrer eigenen Anlage als Unternehmer gelten, womit verschiedene Regelungen zur Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer anfallen. So zählt beispielsweise das Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz als gewerbliche Tätigkeit und ist damit steuerpflichtig.

Zugleich gibt es aber gerade für Betreiber kleiner Anlagen Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen. Außerdem dürfen Sie sich als „Unternehmer“ auch über attraktive Konditionen wie den Wegfall der Mehrwertsteuer auf den Kauf Ihrer Photovoltaikanlage freuen. Wir geben Ihnen folglich einen Überblick zu den steuerlichen Regelungen. Ansprechpartner ist Ihr Finanzamt oder Steuerberater.

Werfen Sie gerne auch einen Blick auf unsere Tipps zur Finanzierung und Förderung von Photovoltaikanlagen.

Umsatzsteuer

Für gewöhnlich zahlen Sie in Deutschland immer eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beim Kauf oder Verbrauch, so auch beim Kauf einer Photovoltaikanlage oder beim Verbrauch von Solarstrom. Besitzer kleiner Photovoltaikanlagen haben hierbei jedoch zwei Möglichkeiten, sich diese Steuern einzusparen.

Option 1: Der Vorsteuerabzug

Da die spätere Netzeinspeisung des Solarstroms sowie der Eigenverbrauch versteuert werden, gilt man als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender. Als solcher kann man sich beim Kauf einer Photovoltaikanlage die Mehrwertsteuer erstatten lassen. Wenn der Preis der Photovoltaikanlage beispielsweise bei 15.000 Euro netto liegt, beträgt die Rückzahlung 2.850 Euro. – Die Anfangsinvestition wird Ihnen also deutlich erleichtert.

Im Gegenzug zahlen Sie eine Umsatzsteuer auf die Netzeinspeisung und den Eigenverbrauch des Solarstroms. Für den eingespeisten Strom wird die Einspeisevergütung und für den selbstverbrauchten Strom der aktuelle Preis für Strom aus dem öffentlichen Netz als Berechnungsgrundlage angesetzt. Mit dieser Regelung müssen Sie als Betreiber in den ersten sieben Jahren an das Finanzamt berichten. Nach diesem Zeitraum erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kleinunternehmerregelung (s. Option 2). Die Regelung ist also insgesamt mit etwas bürokratischem Aufwand verbunden; meistens lohnt sich der Aufwand aber, weil Ihnen die Anfangsinvestition deutlich erleichtert wird.

Unser Tipp: Wenn Sie die Photovoltaikanlage gemeinsam mit einer Solarbatterie kaufen, gilt der Vorsteuerabzug für beide Anschaffungen. Kaufen Sie eine Solarbatterie dagegen zu einem späteren Zeitpunkt, können Sie den Vorsteuerabzug hier nicht mehr geltend machen, auch, wenn Sie diesen für die Photovoltaikanlage beansprucht haben. Es lohnt sich daher, direkt gemeinsam mit der Photovoltaikanlage auch in eine Batterie zu investieren.

Option 2: Kleinunternehmerregelung

Nach der Kleinunternehmerregelung (KU) kann man sich von der Umsatzsteuer auf Netzeinspeisung und Eigenverbrauch des Solarstroms befreien lassen. Dann entfällt allerdings auch der Vorsteuerabzug. Wer sich nicht beim Finanzamt meldet, ist automatisch in der Kleinunternehmerregelung drin. Als Kleinunternehmer gilt man bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro und damit bis zu einer Höhe, die Sie mit einer Hausdach-Anlage ohnehin nicht erreichen. Anders gestaltet sich die Situation jedoch, wenn Sie eine weitere selbstständige Tätigkeit ausführen. Dann addieren sich die Umsätze, sodass Sie die Bemessungsgrenze erreichen könnten.

Einkommenssteuer

Wer unternehmerisch tätig ist und einen unternehmerischen Gewinn erzielt, zahlt eine Einkommenssteuer. In der Theorie gelten dabei auch Einkünfte aus Photovoltaikanlagen als unternehmerische Tätigkeit und zwar dann, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Eine Ausnahme besteht, wenn man die Photovoltaikanlage als „Liebhaberei“ und nicht als gewinnbringend deklariert. Im Juni 2021 haben sich Bund und Länder außerdem darauf geeinigt, dass man sich ganz von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen kann. Gefasst wird das Ganze unter der „Vereinfachungsregel“.

Die Vereinfachungsregel ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Installierte Leistung von max. 10 kWp
  • Installation nach 2003
  • Die Anlage wurde auf dem Dach eines Wohnhauses installiert
  • Sie wohnen in dem Haus oder vermieten dieses zu Wohnzwecken
  • Das Haus darf nicht, bzw. nur bis zu 520 Euro im Jahr, gewerblich genutzt werden

Wenn Sie die Voraussetzungen der Vereinfachungsregel nicht erfüllen, müssen Sie den Gewinn durch die Photovoltaikanlage in der Steuererklärung angeben. Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass auch eine Einkommenssteuer berechnet wird. Liegt der Gewinn durch die Photovoltaikanlage bei maximal 410 Euro im Jahr, entfällt diese auch so.  

Tipp: Nur wenn Sie eine Einkommenssteuer zahlen, sind Steuervorteile wie zum Beispiel die Abschreibung der Anlage möglich. Überlegen Sie daher, ob Sie von diesen Vorteilen Gebrauch machen möchten, bevor Sie sich für die Vereinfachungsregel entscheiden.

Gewerbesteuer und Grunderwerbssteuer

Kleine Photovoltaikanlagen mit einem Leistungsumfang von bis zu 10 kWp sind seit 2020 von der Anmeldung als Gewerbe und entsprechend auch von der Gewerbesteuer befreit. Bei einer Leistung von mehr als 10 kWp sind Sie dazu verpflichtet, die Anlage als Gewerbe anzumelden, aber auch hier entfällt die Gewerbesteuer, wenn der mit der Anlage erzielte Gewinn nicht über 24.500 Euro im Jahr liegt. Dies ist bei den meisten privaten Photovoltaikanlagen ohnehin der Fall, sodass die Gewerbesteuer in der Regel entfällt.

Eine Grunderwerbssteuer wird nur fällig, wenn Sie die Photovoltaikanlage gemeinsam mit einer Immobilie erwerben und es sich um eine Indach-Montage handelt. Bei autarken Anlagen, die ausschließlich der Eigenversorgung dienen, würde ebenfalls eine Grunderwerbssteuer für die Photovoltaikanlage anfallen; dies ist aber nur in sehr seltenen Fällen (z. B. bei Berghütten) überhaupt der Fall. In der Regel können Sie also davon ausgehen, dass keine Grunderwerbssteuer auf die Photovoltaikanlage anfällt.

Inhalt dieses Artikels

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