Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und darin einen Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen sowie eine Einkommenssteuerbefreiung festgelegt.
Was verändert sich durch das Jahressteuergesetz 2022?
Für die Lieferungen von Photovoltaikanlagen gilt ab dem 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz – die Umsatzsteuer wird hiernach mit null Prozent ausgewiesen. Ziel dieser Änderung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzubringen. Außerdem soll die Senkung des Verwaltungsaufwands für eine Entlastung der Finanzämter zu sorgen. Die bisher oft genutzte Vorgehensweise, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die beim Kauf bezahlten Mehrwertsteuer zurückzuerhalten, hatte in der Vergangenheit zu einem hohen Kosten- und Arbeitsaufwand geführt.
Wann profitiere ich von dem Nullsteuersatz?
Gültig ist diese Regelung für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, sofern diese nach § 12 Absatz 3 JStG „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“ Der Nullsteuersatz kommt damit vor allem privaten Nutzern kleinerer Anlagen zugute. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind dabei stets begünstigt bis zu einer installierten Bruttoleistung von 30 kWp. Der Wert soll dabei der Vereinfachung dienen. Hat die Anlage eine höhere Leistung, müssen sich Lieferanten nämlich beim Betreiber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren. Die Beschränkung trifft beispielsweise nicht auf größere Mietshäuser zu. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes ist das Datum der vollständigen Lieferung bzw. Installation der Anlage, welches nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen darf. Der Steuersatz von null Prozent gilt zusätzlich für den Austausch und die Installation defekter Komponenten, soweit diese mit einer gleichzeitigen Lieferung von Ersatzteilen verbunden sind. Ebenso fallen neben den Photovoltaikmodulen Wechselrichter und Batteriespeicher unter diese Regelung.
Einkünfte und Entnahmen beim Betreiben von Photovoltaikanlagen sind zudem von der Einkommenssteuer befreit, vorausgesetzt die Anlagen auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden leisten nicht mehr wie 30 kWp bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit. Diese Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Förderung von Photovoltaikanlagen hat das Bundesfinanzministerium als FAQ hier zusammengefasst.