Erste Regelungen der EEG-Novelle 2023 treten in Kraft
Lange hat es gedauert, doch nun ist es offiziell: Das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist auch der Weg für die umfassende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) frei geworden. Erste Regelungen treten noch im Juli 2022 in Kraft. Was genau sich für unsere Kunden jetzt ändern wird, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.
Höhere Einspeisevergütungen
Alle Erzeuger, die ihren Solarstrom dem öffentlichen Netz zur Verfügung stellen, erhalten eine staatlich festgelegte und auf 20 Jahre garantierte Mindestvergütung. In der EEG-Novelle wird die Einspeisevergütung nun weitreichend neu geregelt.
Höhere Vergütungssätze bei Überschusseinspeisung
Wer den erzeugten Solarstrom selbst nutzt und lediglich den Überschuss ins Netz einspeist, erhält künftig mehr Geld. Alle Anlagen, die nach dem 29. Juli 2022 ans Netz gehen können von den neuen Einspeisevergütungen profitieren. Rückwirkend, also für Anlagen, die vor diesem Datum installiert wurden, gelten sie leider nicht.
Folgende Tabelle gibt Aufschluss über die genaue Höhe der Vergütung:
Anlagengröße | Bisherige Vergütung | Neue Vergütung |
bis 10 kWp | 6,24 Cent/kWh | 8,6 Cent/kWh |
bis 40 kWp | 6,06 Cent/kWh | 7,5 Cent/kWh |
bis 750 kWp | 4,74 Cent/kWh | 6,2 Cent/kWh |
Neue Vergütungssätze für Volleinspeisung
Wer sich dazu entscheidet, den gesamten Solarstrom einzuspeisen, soll in Zukunft sogar noch höher vergütet werden. Voraussetzung ist lediglich, das dies im Vorfeld gemeldet wird.
Die Vergütungssätze setzen sich dann folgendermaßen zusammen:
Anlagengröße | Zuschuss für Volleinspeisung | Einspeisevergütung |
bis 10 kWp | 4,8 Cent/kWh | 13,4 Cent/kWh |
bis 40 kWp | 3,8 Cent/kWh | 11,3 Cent/kWh |
bis 100 kWp | 5,1 Cent/kWh | 11, 3 Cent/kWh |
bis 300 kWp | 3,2 Cent/kWh | 9,4 Cent/kWh |
bis 750 kWp | – | 6,2 Cent/kWh |
Die Vergütungssätzen für Überschuss- und Volleinspeisung enthalten eine Direktvermarktungsprämie in Höhe von 0,4 Cent/kWh. Diese fällt allerdings auch nur bei entsprechenden Verträgen an. Außerdem steht die formelle Zustimmung der EU-Kommission zur Erhöhung der Einspeisevergütung noch aus. Vergütungen werden deshalb erst nach Freigabe ausgezahlt. Die Ampel-Koalition erwartet die Genehmigung aus Brüssel jedoch noch in diesem Jahr.
Kombination von Überschuss- und Volleinspeisung ist möglich
Anlagenbetreiber können vor jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil des Solarstroms selbst nutzen wollen. Außerdem können auf einem Wohnhaus künftig auch zwei Anlagentypen angemeldet werden. Das heißt, eine zum teilweisen Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung. Voraussetzung sind jedoch zwei getrennte Messeinrichtungen.
Aussetzung des Degressionsmechanismus
Bislang wurden die Einspeisevergütung nach einem festen System – abhängig vom Zubau an Photovoltaikanlagen im Verhältnis zu einem politisch gewünschten Zubaukorridor – monatlich reduziert. Diese Regelung wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Die oben genannten Vergütungssätze bleiben also in den Jahren 2022 und 2023 konstant.
Abschaffung der EEG Umlage
Die EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 abgeschafft. Das gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsanlagen. Die EEG-Umlage wird jedoch nicht rückwirkend erstattet. Zukünftig soll die Förderung von erneuerbaren Energien stattdessen über den Bundeshaushalt finanziert werden. Nachzulesen unter Abschaffung der EEG-Umlage: Entlastung für Stromkunden.
Förderung von PV-Anlagen auf Garagen oder in Gärten
Anlagen bis 20 Kilowattpeak können zukünftig auch gefördert werden, wenn diese nicht auf Wohngebäuden installiert sind. Denkbar sind beispielsweise Carport-, Garagen oder Gartenanlagen. Jedoch muss der Nachweis erbracht werden, dass das Wohngebäude nicht für eine Solarinstallation geeignet ist.
Abschaffung der 70-Prozent-Regel
Anlagen mit bis zu 25 Kilowatt-Peak dürfen aktuell höchstens 70 Prozent der Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen. Diese Regelung entfällt mit dem EEG 2023 zum 1. Januar 2023 auch für Bestandsanlagen. Ein Solar-Erzeugungszähler muss von da an ebenfalls nicht mehr verbaut werden – dieser war laut EEG 2021 ab 30 kWp noch Vorschrift.
Fazit: Photovoltaik lohnt sich dank EEG 2023 jetzt noch mehr
Das EEG 2023 beseitigt viele Hürden, die den Ausbau der Solarenergie in der Vergangenheit gebremst haben. Sowohl die Einspeisung als auch der Eigenverbrauch von Solarstrom werden mit der Neuregelung profitabler. Die lange überfällige Anpassung der Zubaukorridore und konstantere Einspeisevergütungen setzen ebenfalls deutliche Signale.